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Paragraf
218/Schwangerschaftsberatung |
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Chronik des Streits um die Abtreibungsgesetzgebung
Der Paragraf 218 StGB
Der Bundestag verabschiedete am 12. Februar 1976 die Neufassung
des Paragrafen 218 StGB, und führte damit die so genannte
Indikationenregelung ein. Die Neuregelung war durch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975
notwendig geworden. KNA dokumentiert die wichtigsten Stationen
der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung zur Abtreibungsgesetzgebung
in den zurückliegenden drei Jahrzehnten.
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17.05.1973
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Der Bundestag berät in Erster
Lesung über eine Reform des Paragrafen 218 StGB, der seit
dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 einen Schwangerschaftsabbruch
generell unter Strafe stellt.
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26.04.1974
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Der Bundestag beschließt den von
der SPD/FDP-Koalition eingebrachten Gesetzentwurf, wonach
die Frau in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten über einen
Abbruch entscheiden kann (Fristenregelung).
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21.06.1974
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Das von Bundespräsident Gustav
Heinemann unterzeichnete Gesetz wird im Bundesgesetzblatt
verkündet und soll am folgenden Tag Rechtskraft erlangen.
Ebenfalls am 21. Juni erlässt das Bundesverfassungsgericht
auf Antrag Baden-Württembergs eine einstweilige Anordnung
gegen das Inkrafttreten.
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25.02.1975
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Das Bundesverfassungsgericht
erklärt die Fristenregelung für verfassungswidrig. 193 Abgeordnete
der CDU/CSU-Fraktion sowie fünf Unionsregierte Länder hatten
eine Normenkontrollklage eingereicht.
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12.02.1976
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Der Bundestag beschließt den von
der SPD/FDP-Koalition eingebrachten Gesetzentwurf mit vier
Indikationen, wonach ein Abbruch unter anderem bei einer sozialen
Notlage straffrei bleiben soll (Indikationenregelung).
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21.06.1976
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Das Gesetz erlangt Rechtskraft.
Eine Verfassungsbeschwerde Baden-Württembergs wird vom Bundesverfassungsgericht
nicht angenommen.
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02.03.1990
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Das Land Bayern erhebt in Karlsruhe
eine Normenkontrollklage gegen die Finanzierung von Abtreibungen
auf Krankenschein. Die Klage wird angenommen.
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03.10.1990
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Der Einigungsvertrag tritt in
Kraft. Darin wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 1992
eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens
"besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands
derzeit der Fall ist". Bis dahin galt in den neuen Bundesländern
das alte DDR-Gesetz von 1972 mit einer Fristenregelung von
zwölf Wochen.
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25.06.1992
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Das Parlament beschließt nach
monatelangen Auseinandersetzungen einen interfraktionellen
Gruppenantrag, der im Kern eine Fristenregelung mit Beratungspflicht
in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen vorsieht.
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10.07.1992
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Der Bundesrat stimmt dem
vom Bundestag beschlossenen "Schwangeren- und Familienhilfegesetz
zu. Nur Bayern lehnt das Gesetz ab.
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14.07.1992
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Die bayerische Landesregierung
sowie 248 Unionsabgeordnete beantragen eine einstweilige Anordnung
gegen das Inkrafttreten, bis über die angekündigten Normenkontrollklagen
gegen die 218-Reform entschieden ist.
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04.08.1992
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Die 218-Neufassung wird
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll am folgenden
Tag Gesetzeskraft erlangen. Karlsruhe stoppt mit einer einstweiligen
Anordnung das Inkrafttreten.
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28.05.1993
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
erklärt die Neufassung in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig.
Zugleich erlässt das Gericht eine Neuordnung, die bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung gilt. Beim grundsätzlichen Verbot
eines Abbruchs bleibt die betroffene Frau straffrei, wenn
ein Arzt die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach
der Empfängnis abbricht, die Schwangere den Abbruch verlangt
und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass
sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle hat beraten lassen.
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29.06.1995
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Das Parlament verabschiedet ein
neues Abtreibungsrecht, das im Kern eine Fristenregelung mit
Beratungspflicht darstellt. Die von CDU/CSU, FDP und SPD vorgeschlagene
Regelung sieht unter anderem vor, dass Abbrüche straffrei
bleiben, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind und die Frau zuvor auf den Lebensschutz hin
beraten wurde. Für das Umfeld der Schwangeren sind Strafen
vorgesehen, falls die Schwangere zu einem Abbruch gedrängt
wird. - Angekündigte Normenkontrollklagen gegen dieses Gesetz
kamen nicht zu Stande.
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01.10.1995
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Erste Teile des Gesetzes,
so die strafrechtlichen Regelungen, treten in Kraft. Der größere
Teil der Neuordnung, darunter die Einführung einer Bundesstatistik
und das Leistungsgesetz, erlangt zum 01.01.1996 Gesetzeskraft.
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16.04.1996
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Die Bayerische Staatsregierung
legt einen Entwurf zur Neuordnung für ein Schwangerenhilfe-
und Beratungsgesetz im Freistaat vor. Es sieht unter anderem
das Recht der Frau auf "nachgehende Beratung" nach der Geburt
und eine Mitwirkungspflicht bei der Beratung vor; zudem sollen
durch berufsrechtliche Vorgaben so genannte Abtreibungsambu-lanzen
verhindert werden. Weiter sieht es vor, dass Ärzte, die im
Freistaat nach dem 30.06.1997 Abtreibungen vornehmen wollen,
eine spezielle Zulassung beantragen müssen.
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30.07.1996
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Der Landtag verabschiedet das
Bayerische Schwangerenberatungs-, einen Tag später das dazugehörige
Hilfegesetz.
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01.09.1996
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Das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz
tritt in Kraft. Danach sind Frauen verpflichtet, zum Erhalt
eines Beratungsscheins Gründe für einen Abbruch mitzuteilen.
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21.11.1996
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Zwei bayerische Ärzte legen in
Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen den "Sonderweg" ein.
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24.06.1997
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Die bayerische Regelung tritt
nicht wie vorgesehen am 1. Juli in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht
erlässt eine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz.
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27.10.1998
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Das Bundesverfassungsgericht gibt
der Klage gegen das bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
weitgehend statt. Nicht verfassungsgemäß ist demnach die Regelung,
wonach nur Ärzte Abtreibungen vornehmen dürfen, die höchstens
25 Prozent ihrer Einkünfte durch Schwangerschaftsabbrüche
erzielen.
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