Home/AktuellDatenbankrechercheÜber KNAProdukteRedaktionenKNA-HörfunkKNA-BildAusbildung bei KNAServicelinksImpressum

KNA-Dokumente
aktuell
Paragraf 218/Schwangerschaftsberatung
 


Chronik des Streits um die Abtreibungsgesetzgebung

Der Paragraf 218 StGB

Der Bundestag verabschiedete am 12. Februar 1976 die Neufassung des Paragrafen 218 StGB, und führte damit die so genannte Indikationenregelung ein. Die Neuregelung war durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 notwendig geworden. KNA dokumentiert die wichtigsten Stationen der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung zur Abtreibungsgesetzgebung in den zurückliegenden drei Jahrzehnten.


 
17.05.1973
  Der Bundestag berät in Erster Lesung über eine Reform des Paragrafen 218 StGB, der seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 einen Schwangerschaftsabbruch generell unter Strafe stellt.

 
26.04.1974
  Der Bundestag beschließt den von der SPD/FDP-Koalition eingebrachten Gesetzentwurf, wonach die Frau in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten über einen Abbruch entscheiden kann (Fristenregelung).

 
21.06.1974
  Das von Bundespräsident Gustav Heinemann unterzeichnete Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet und soll am folgenden Tag Rechtskraft erlangen. Ebenfalls am 21. Juni erlässt das Bundesverfassungsgericht auf Antrag Baden-Württembergs eine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten.

 
   

25.02.1975

  Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Fristenregelung für verfassungswidrig. 193 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion sowie fünf Unionsregierte Länder hatten eine Normenkontrollklage eingereicht.

 

12.02.1976

  Der Bundestag beschließt den von der SPD/FDP-Koalition eingebrachten Gesetzentwurf mit vier Indikationen, wonach ein Abbruch unter anderem bei einer sozialen Notlage straffrei bleiben soll (Indikationenregelung).

 

21.06.1976

  Das Gesetz erlangt Rechtskraft. Eine Verfassungsbeschwerde Baden-Württembergs wird vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

 

02.03.1990

  Das Land Bayern erhebt in Karlsruhe eine Normenkontrollklage gegen die Finanzierung von Abtreibungen auf Krankenschein. Die Klage wird angenommen.

 
 
03.10.1990
Der Einigungsvertrag tritt in Kraft. Darin wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens "besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist". Bis dahin galt in den neuen Bundesländern das alte DDR-Gesetz von 1972 mit einer Fristenregelung von zwölf Wochen.

 
25.06.1992
  Das Parlament beschließt nach monatelangen Auseinandersetzungen einen interfraktionellen Gruppenantrag, der im Kern eine Fristenregelung mit Beratungspflicht in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen vorsieht.

 
10.07.1992
  Der Bundesrat stimmt dem vom Bundestag beschlossenen "Schwangeren- und Familienhilfegesetz zu. Nur Bayern lehnt das Gesetz ab.

 
   
14.07.1992
  Die bayerische Landesregierung sowie 248 Unionsabgeordnete beantragen eine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten, bis über die angekündigten Normenkontrollklagen gegen die 218-Reform entschieden ist.

 
04.08.1992
  Die 218-Neufassung wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll am folgenden Tag Gesetzeskraft erlangen. Karlsruhe stoppt mit einer einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten.

 
28.05.1993
  Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärt die Neufassung in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig. Zugleich erlässt das Gericht eine Neuordnung, die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt. Beim grundsätzlichen Verbot eines Abbruchs bleibt die betroffene Frau straffrei, wenn ein Arzt die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis abbricht, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

 
   
29.06.1995
  Das Parlament verabschiedet ein neues Abtreibungsrecht, das im Kern eine Fristenregelung mit Beratungspflicht darstellt. Die von CDU/CSU, FDP und SPD vorgeschlagene Regelung sieht unter anderem vor, dass Abbrüche straffrei bleiben, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind und die Frau zuvor auf den Lebensschutz hin beraten wurde. Für das Umfeld der Schwangeren sind Strafen vorgesehen, falls die Schwangere zu einem Abbruch gedrängt wird. - Angekündigte Normenkontrollklagen gegen dieses Gesetz kamen nicht zu Stande.

 
01.10.1995
  Erste Teile des Gesetzes, so die strafrechtlichen Regelungen, treten in Kraft. Der größere Teil der Neuordnung, darunter die Einführung einer Bundesstatistik und das Leistungsgesetz, erlangt zum 01.01.1996 Gesetzeskraft.

 
16.04.1996
  Die Bayerische Staatsregierung legt einen Entwurf zur Neuordnung für ein Schwangerenhilfe- und Beratungsgesetz im Freistaat vor. Es sieht unter anderem das Recht der Frau auf "nachgehende Beratung" nach der Geburt und eine Mitwirkungspflicht bei der Beratung vor; zudem sollen durch berufsrechtliche Vorgaben so genannte Abtreibungsambu-lanzen verhindert werden. Weiter sieht es vor, dass Ärzte, die im Freistaat nach dem 30.06.1997 Abtreibungen vornehmen wollen, eine spezielle Zulassung beantragen müssen.

 
   
30.07.1996
  Der Landtag verabschiedet das Bayerische Schwangerenberatungs-, einen Tag später das dazugehörige Hilfegesetz.

 
01.09.1996
  Das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz tritt in Kraft. Danach sind Frauen verpflichtet, zum Erhalt eines Beratungsscheins Gründe für einen Abbruch mitzuteilen.

 
21.11.1996
  Zwei bayerische Ärzte legen in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen den "Sonderweg" ein.

 
24.06.1997
  Die bayerische Regelung tritt nicht wie vorgesehen am 1. Juli in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz.

 
27.10.1998
  Das Bundesverfassungsgericht gibt der Klage gegen das bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz weitgehend statt. Nicht verfassungsgemäß ist demnach die Regelung, wonach nur Ärzte Abtreibungen vornehmen dürfen, die höchstens 25 Prozent ihrer Einkünfte durch Schwangerschaftsabbrüche erzielen.

 
   
© 2001 KNA
 
Zum Seitenanfang